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   OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12   

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https://dejure.org/2013,11304
OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12 (https://dejure.org/2013,11304)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 9 UF 35/12 (https://dejure.org/2013,11304)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 9 UF 35/12 (https://dejure.org/2013,11304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Ehevertrags durch Globalverzicht auf gegenseitige Unterhaltsansprüche sowie den Zugewinn- und Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1
    Inhaltskontrolle eines Ehevertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Globalverzicht auf gegenseitige Unterhaltsansprüche führt nicht per se zur Nichtigkeit eines Ehevertrages

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamFR 2013, 335
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.11.2012 - XII ZR 48/11

    Ehevertrag: Wirksamkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung; Bedeutung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlich (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601; zuletzt FamRZ 2013, 195; NJW 2013, 457).

    Die Vereinbarung der Gütertrennung kann für sich genommen regelmäßig nicht die Missbilligung der Rechtsordnung finden (BGH, NJW 2013, 457).

    Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Verhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (BGH, FamRZ 2004, 601; NJW 2013, 457).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlich (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601; zuletzt FamRZ 2013, 195; NJW 2013, 457).

    Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten (BGH, FamRZ 2004, 601).

    Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Verhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zugrunde gelegt haben (BGH, FamRZ 2004, 601; NJW 2013, 457).

  • BGH, 31.10.2012 - XII ZR 129/10

    Unterhaltsklage des geschiedenen Ehegatten: Notwendige Feststellungen zur Annahme

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12
    Dabei ist eine Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse in objektiver und subjektiver Hinsicht erforderlich (vgl. BGH, FamRZ 2004, 601; zuletzt FamRZ 2013, 195; NJW 2013, 457).

    Das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners, der als vermeintlich Benachteiligter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. allgemein dazu BGH, FamRZ 2013, 195), ist völlig unsubstantiiert.

  • BGH, 05.10.2011 - XII ZB 555/10

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung privater Lebensversicherungen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12
    Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. VersAusglG ist nicht auf weitere Versorgungssysteme übertragbar (BGH, FamRZ 2011, 1931).
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2000 - 2 WF 11/00

    einstweilige Anordnung, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12
    Im Beschwerdeverfahren war dem entsprechend ebenfalls keine Entscheidung zu einer nicht (mehr) anhängigen Folgesache Trennungsunterhalt - welche ohnehin nicht als zulässige Folgesache gem. § 137 Abs. 2 (Nr. 2) FamFG in Betracht käme (vgl. nur OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 965; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO/FamFG, 34. Aufl. 2013 § 137 FamFG Rn. 8; Vogel , FPR 2012, 547) - zu treffen.
  • OLG Stuttgart, 29.07.1997 - 18 UF 112/97

    Wirksamkeit eines notariellen Vertrages über nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 9 UF 35/12
    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass auf Unterhaltsvereinbarungen, die nach der Trennung geschlossen werden, die Folgen einer Vereinbarung offener als bei zur Zeit der Eingehung oder während des Zusammenlebens in der Ehe geschlossenen Vereinbarungen zu Tage treten (Palandt-Brudermüller, BGB, 72. Aufl. 2013 § 1585c BGB Rn. 17), zumal die Beteiligten als Volljuristen und langjährig praktizierende Rechtsanwälte in der Lage waren, Inhalt und Reichweite einer solchen Vereinbarung zu verstehen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1998, 1296).
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